Der Bruch der Ampel-Regierung hat bei vielen Menschen für Verunsicherung gesorgt. Aktuell zeichnet sich ab, dass der Bundeshaushalt 2025 nicht rechtzeitig vom Parlament verabschiedet wird und Neuwahlen abgehalten werden. Die Folge hieraus ist, dass das Jahr 2025 voraussichtlich mit einer sogenannten vorläufigen Haushaltsführung startet. Zweck der vorläufigen Haushaltführung ist es insbesondere, das Vorhandene abzusichern und insofern Planungssicherheit zu geben.
1. Ist die Bundesregierung handlungsfähig?
Ja, die Bundesregierung ist voll handlungsfähig. Sie ist weder kommissarisch, noch geschäftsführend tätig. Sie führt ihre Regierungsgeschäfte regulär und im Vollbesitz aller Kompetenzen und Befugnisse - sowohl nach innen und außen.
Das Bundesfamilienministerium konzentriert sich darauf, die umfangreichen Aufgaben in den Themenfeldern Familie, Seniorinnen und Senioren, Frauen und Jugend mit Sorgfalt und gewissenhaft bis zum Ende dieser Legislatur fortzuführen.
Die Bundesregierung ist allerdings nun eine Minderheitsregierung, die für Angelegenheiten, die der Zustimmung des Parlaments bedürfen, Mehrheiten im Bundestag finden muss. Aktuell finden die Beratungen zum Nachtragshaushalt 2024 statt.
2. Werden meine gesetzlichen Leistungen weitergezahlt?
Ja - Rechtsverpflichtungen des Bundes, wie z.B. das Kindergeld, das Elterngeld oder der Kinder-Zuschlag, werden auch während einer vorläufigen Haushaltsführung erfüllt.
3. Erhalte ich weiterhin meine Projektförderung?
Auch während einer vorläufigen Haushaltsführung ist die Gewährung von Zuwendungen an Projekte, die in ihrer Art bereits aus dem Haushalt eines Vorjahres gefördert wurden, grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 23, 44 BHO) vorliegen. Das Antragsverfahren bzw. die Antragsprüfung für die Förderung 2025 wird in der Regel ganz normal durchgeführt.
Genaue Details zur vorläufigen Haushaltsführung, wie z.B. ihre voraussichtliche Dauer, sind dem BMFSFJ aktuell jedoch noch nicht bekannt und werden in einem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen geregelt. Dieses ist im Dezember 2024 zu erwarten. Für Einzelheiten sollten Sie sich an die für Ihre Förderung zuständige Stelle wenden.