Schutz und Beratung durch das Gewalthilfegesetz

Das Gewalthilfegesetz ist die gesetzliche Grundlage für ein verlässliches und breitgefächertes Hilfesystem bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Ziel des Gesetzes ist ein Hilfesystem, das schützt, interveniert, die Folgen von Gewalt mildert und präventiv tätig wird. 

Das Gewalthilfegesetz führt insbesondere zum Ausbau bedarfsgerechter Schutz- und Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gegen Frauen in ganz Deutschland. Es schafft bundesweit eine verlässliche Arbeitsgrundlage für die Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die gewaltbetroffenen Frauen helfen.

Das Gewalthilfegesetz verbessert die Lage gewaltbetroffener Frauen durch folgende Maßnahmen:

  • Einführung eines Rechtsanspruchs für Frauen mit ihren Kindern, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind. Die Betroffenen erhalten Zugang zu Unterstützung ohne zuerst Strafanzeige stellen oder ein Gericht anrufen zu müssen.
  • Verpflichtung der Länder, flächendeckend ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten bereitzustellen.
  • Künftig kostenfreie Schutz- und Beratungsangebote für die Betroffenen.
  • Mindeststandards für die Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen zum Beispiel für das Personal, die fachliche Arbeit und räumliche Ausstattung.
  • Qualitätssicherung durch einheitliche Grundsätze für die staatliche Anerkennung von Trägern von Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen.
  • Eine verlässliche, öffentliche Finanzierung des Hilfesystems durch die Länder - unter Beteiligung des Bundes, der ab 2027 über einen zehnjährigen Zeitraum mit etwa 2,6 Milliarden Euro die Finanzierung des Hilfesystems unterstützt.

Das Bundesfrauenministerium hat das Gewalthilfegesetz in umfangreicher Abstimmung mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und der Zivilgesellschaft erarbeitet. Es wurde nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens am 27. Februar 2025 verkündet und ist am 28. Februar 2025 in weiten Teilen in Kraft getreten. Die Sicherstellungsverantwortung der Länder für ein bedarfsgerechtes Netz an Angeboten tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.