Frei von Gewalt zu leben ist das Recht jedes Menschen. Der Entwurf des Gesetzes sieht eine eigenständige fachgesetzliche Grundlage für ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt vor. Die besondere Betroffenheit von Frauen mit ihren Kindern findet Berücksichtigung. Der Regierungsentwurf konkretisiert staatliche Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Artikel 1 des Regierungsentwurfs enthält das "Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt" (Gewalthilfegesetz).
Ziele:
- Das Grundrecht auf körperliche und seelische Unversehrtheit konkret umsetzen
- Vor häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen
- Bei Gewalt zu intervenieren
- Folgen von Gewalt zu mildern
- Präventiv tätig zu werden, um Gewalthandlungen vorzubeugen oder zu verhindern
Vorgesehene Maßnahmen:
- Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen und ihre Kinder
- Bereitstellung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Personen aus dem sozialen Umfeld der gewaltbetroffenen Person
- Maßnahmen zur Prävention, einschließlich Täterarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
- Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie des Hilfesystems mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern
- Die Leistungen in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sollen für die Betroffenen kostenfrei sein
- Zum anteiligen Ausgleich der zusätzlichen Aufgaben aus dem Gewalthilfegesetz erhalten die Länder (für die Jahre 2027 bis 2036) zusätzliche Finanzmittel im Wege der Umsatzsteuerverteilung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 27. November 2024 vom Kabinett beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Die Koalitionsfraktionen haben parallel zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung einen inhaltsgleichen Entwurf eingebracht. Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass zu dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen unmittelbar das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages starten konnte (1. Lesung am 6. Dezember 2024), während die Länder Gelegenheit haben, sich parallel dazu mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu befassen. Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 20. Dezember 2024 zu der Vorlage Stellung nehmen.