Gesetzentwurf Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Frei von Gewalt zu leben ist das Recht jedes Menschen. Das Gesetz in der am 31. Januar vom Bundestag beschlossenen Fassung sieht eine eigenständige fachgesetzliche Grundlage für ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vor. Das Gesetz konkretisiert staatliche Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Artikel 1 des Regierungsentwurfs enthält das "Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt" (Gewalthilfegesetz). Herzstück des Gewalthilfegesetzes ist ein Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt für Frauen und ihre Kinder. Dieser tritt am 1. Januar 2032 in Kraft. Damit soll den Ländern genug Zeit gegeben werden, ihre Hilfesysteme entsprechend auszubauen.

Ziele:

  • Das Grundrecht auf körperliche und seelische Unversehrtheit konkret umsetzen
  • Frauen und Kinder vor häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen
  • Bei Gewalt zu intervenieren
  • Folgen von Gewalt zu mildern
  • Präventiv tätig zu werden, um Gewalthandlungen vorzubeugen oder zu verhindern

Vorgesehene Maßnahmen:

  • Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder
  • Bereitstellung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Personen aus dem sozialen Umfeld der gewaltbetroffenen Person
  • Maßnahmen zur Prävention, einschließlich Täterarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
  • Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie des Hilfesystems mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern
  • Die Leistungen in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sollen für die Betroffenen kostenfrei sein
  • Zum anteiligen Ausgleich der zusätzlichen Aufgaben aus dem Gewalthilfegesetz erhalten die Länder vom Bund zusätzliche Finanzmittel in Höhe von insgesamt 2,6 Milliarden Euro für die Jahre 2027 bis 2036 im Wege der Umsatzsteuerverteilung
     

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 27. November 2024 vom Kabinett beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Die Koalitionsfraktionen haben parallel zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung einen inhaltsgleichen Entwurf eingebracht. Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass zu dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen unmittelbar das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages starten konnte (1. Lesung am 6. Dezember 2024), während die Länder Gelegenheit haben, sich parallel dazu mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu befassen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2024 zu der Vorlage Stellung genommen. Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung dazu am 8. Januar 2025 beschlossen. Am 31. Januar 2025 wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/die Grünen, SPD und CDU/CSU beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 14. Februar 2025 zugestimmt.