Am 1. Januar ist die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes in Kraft getreten. Damit bekommen deutlich mehr Familien mit kleinem Einkommen den Kinderzuschlag. Er ist für sie eine wichtige finanzielle Unterstützung und schützt sie besonders gut vor Armut. Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht, können den Kinderzuschlag bekommen.
Diese Familien brauchen staatliche Unterstützung - in Form einer Leistung, die verlässlich ist, die sie gut erreicht und die zeigt, dass sich Anstrengung auch für Familien mit kleinem Einkommen lohnt. So gibt der reformierte Kinderzuschlag Familien mehr Sicherheit und Verlässlichkeit, stärkt erwerbstätige Eltern, senkt Armutsrisiken nachhaltig und sorgt dafür, dass Kinder gut aufwachsen können und die Chance auf eine gute Zukunft bekommen. Das verbessert sich zum 1. Januar.
Die oberen Einkommensgrenzen fallen weg
Bisher fiel der Kinderzuschlag bei Erreichen der Höchsteinkommensgrenze komplett weg. Dadurch hatten die Familien trotz eines höheren eigenen Einkommens weniger Geld zur Verfügung. Jetzt verringert sich der Zuschlag nach und nach, bis er ganz ausgelaufen ist. Familien werden damit solange unterstützt, bis sie selbst genügend Einkommen erzielen. Dadurch werden auch Familien bis in mittlere Einkommensbereiche hinein unterstützt.
Das Einkommen der Eltern wird zu einem geringeren Teil angerechnet
Das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent statt bisher zu 50 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Die Eltern können von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen damit etwas mehr behalten.
Verdeckte Armut wird in den Blick genommen
Den Kinderzuschlag erhalten künftig auch Familien, die den Weg zum Jobcenter scheuen, die ihnen zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht beantragen und dadurch in "verdeckter Armut" leben. Fehlen den Eltern mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, können sie alternativ den Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten.
Leistungen auch für Alleinerziehende
Bereits seit Mitte 2019 können auch Alleinerziehende den Kinderzuschlag bekommen. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss werden seitdem nur noch zu 45 Prozent und nicht mehr voll auf den Kinderzuschlag angerechnet. Außerdem wurde er auf 185 Euro monatlich pro Kind erhöht und der Aufwand, ihn zu beantragen, deutlich reduziert. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen, auf die alle Kinder ein Recht haben, für die Kinderzuschlag bezogen wird, wurden ebenfalls verbessert. Mit dem Gute-Kita-Gesetz wurde zudem geregelt, dass auch Bezieherinnen und Bezieher des Kinderzuschlags keine Kita-Gebühren für ihre Kinder bezahlen müssen.
Anträge ab Februar online stellen
Ab Februar können Familien die Antragsunterlagen auf Kinderzuschlag auch online ausfüllen. Dadurch wird die Antragsstellung erleichtert. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Familien außerdem vorab prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag überhaupt in Betracht kommt.
Mehr Informationen für Familien
Damit die Leistungen auch dort ankommen, wo sie gebraucht werden, hat das Bundesfamilienministerium eine Reihe von Informationen zu den neuen Leistungen zusammengestellt.
Weitere Informationen bietet das zentrale Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Dort können sich Familien zu den Themen Kinderzuschlag, Bildung und Teilhabe und anderen Leistungen für Familien informieren. Zusätzlich finden sie über die Postleitzahlensuche Ansprechpartner vor Ort.