Das Vierte Änderungsgesetz des Conterganstiftungsgesetzes hat am 10. Februar den Bundesrat passiert.
Die Reform ist eine direkte Reaktion auf den Evaluationsbericht zu den Auswirkungen des Dritten Änderungsgesetzes, den die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag im Juni 2016 vorgelegt hatte. Dieser zeigte auf, dass die Leistungen für spezifische Bedarfe nicht so bei den Betroffenen ankommen, wie gewünscht und nötig. Das Vierte Änderungsgesetz sieht daher eine Pauschalierung der Leistungen für spezifische Bedarfe vor.
Leistungen für Betroffene
Contergangeschädigte Menschen erhalten von der Conterganstiftung für behinderte Menschen eine einmalige Kapitalentschädigung und bekommen eine monatliche, steuerfreie Conterganrente sowie seit 2009 jährliche Sonderzahlungen. Darüber hinaus werden ab 1. August 2013 Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe der Betroffenen im Einzelfall gewährt.
Mit der jüngsten Anpassung des Gesetzes werden die Leistungen für spezifische Bedarfe künftig pauschal und ohne Antrag gezahlt. Jede und jeder Betroffene bekommt hierfür einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 4800 Euro und zusätzliche Leistungen entsprechend der Schwere der Schädigung. Die Betroffenen können zudem selbst über die Verwendung der Mittel entscheiden. Die Reform tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Conterganrenten
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1976 hat der Gesetzgeber darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung an die contergangeschädigten Menschen auch in Zukunft der vom Staat übernommenen Verantwortung gerecht werden. Daher wurden die Conterganrenten seit 1972 vierzehn Mal erhöht, zuletzt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in der Spitze versechsfacht. Zudem wurden die neuen Leistungen für spezifische Bedarfe eingeführt.
Die Conterganrenten werden auch in Zukunft automatisch an die gesetzlichen Renten angepasst werden. Seit Mai 1997 werden die Renten vollständig aus dem Bundeshaushalt gezahlt, da die hierfür vorgesehenen Stiftungsmittel aufgebraucht sind. Als Leistungen für spezifische Bedarfe erhält jede leistungsberechtigte Person seit 2017 einen jährlichen Sockelbetrag von 4800 Euro und zusätzlich einen Betrag entsprechend ihrer Beeinträchtigung.