Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten trifft Regelungen über die Rechtsansprüche zwischen den Prostituierten und deren Kunden und über die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Durch das Prostitutionsgesetz wird klargestellt, dass Prostituierte durch das Erbringen der vereinbarten sexuellen Dienstleistung einen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung erwerben. Prostituierte können auf der Grundlage des Prostitutionsgesetzes ihre Tätigkeit auch im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ausüben. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin ist jedoch eingeschränkt. Prostituierte können jederzeit bestimmte Kunden oder bestimmte Sexualpraktiken ablehnen oder ganz aus der Prostitution aussteigen.
Ziel der Einführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 war es, zuvor bestehenden rechtlichen Benachteiligungen von Prostituierten entgegenzuwirken und ihre soziale Absicherung zu erleichtern. Gleichzeitig wurde die Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution beziehungsweise Zuhälterei soweit zurückgenommen, dass sich Bordellbetreibende nun nicht mehr allein deswegen strafbar machen, weil sie günstigere oder sichere Arbeitsbedingungen für Prostituierte schaffen wollen.
Die Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei, Menschenhandel und der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen in der Prostitution sind selbstverständlich weiterhin strafbar.
Zuletzt wurde das Prostitutionsgesetz durch Art. 2 des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, 2385) geändert, das am 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Hierbei wurden die Grenzen des Weisungsrechts von Arbeitgebern gegenüber Prostituierten präzisiert.