Mit dem Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres wird jungen Menschen der Zugang zu Freiwilligendiensten erleichtert, denen die Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur in Teilzeit möglich ist. Das Gesetz ist am 10. Mai 2019 verkündet worden, am 11. Mai ist es in Kraft getreten.
Zuvor waren unter 27-Jährige, die aus persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können, praktisch von der Teilnahme an einem Freiwilligendienst ausgeschlossen. Durch entsprechende Änderungen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ableistung eines Teilzeit-Jugendfreiwilligendienstes beziehungsweise eines Teilzeit-Bundesfreiwilligendienstes für junge Menschen vor Vollendung des 27. Lebensjahres geschaffen.
Die Voraussetzungen werden beispielsweise dadurch erfüllt, dass Freiwilligendienstleistende ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, körperlich schwer beeinträchtigt sind oder vergleichbare schwerwiegende Gründe vorliegen. Im Einzelfall kann die Voraussetzung auch durch die Teilnahme an arbeitsmarktneutralen Bildungs- oder Qualifizierungsangeboten oder an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt sein. Bedingung ist aber in allen Fällen das Einverständnis aller am Dienstverhältnis Beteiligten.