Mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege, das am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, ist die Ausbildung in der Altenpflege erstmals bundeseinheitlich geregelt worden. Der Bund hat dabei aufgrund seiner Zuständigkeit für die Zulassung zu den sogenannten nicht-ärztlichen Heilberufen im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG gehandelt.
Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe wird von den Bundesländern geregelt.
Ziel des Altenpflegegesetzes ist es, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, das Berufsbild attraktiver zu gestalten und dem Beruf insgesamt ein klares Profil zu geben. Dies wird durch bundesweit einheitliche Regelungen zu den Ausbildungsstrukturen, Ausbildungsinhalten und Prüfungsanforderungen erreicht.
Den Bundesländern obliegt die Durchführung des Altenpflegegesetzes.
Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes
- Das Gesetz regelt bundesweit einheitlich die grundlegenden Anforderungen an die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft. Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind (§ 3 Absatz 1).
- Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen auf Antrag die Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Dies setzt unter anderem voraus, dass die nach dem Altenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Abschlussprüfung bestanden worden ist (§ 1).
- Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung ungeeignet ist sowie grundsätzlich ein Realschulabschluss oder eine zehnjährige Schulbildung nachgewiesen wird, die den Hauptschulabschluss erweitert. Personen mit Hauptschulabschluss werden zugelassen, wenn sie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweisen oder den Altenpflegehelfer- beziehungsweise Krankenpflegehelferberuf erlernt haben (§ 6).
- Das Altenpflegegesetz enthält darüber hinaus Regelungen zur Verkürzung der Ausbildung zur Altenpflegefachkraft. Eine Verkürzung ist sowohl für Erstausbildungen (§ 7 Absatz 1, 2) als auch für Ausbildungen möglich, die im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung (Umschulung) erfolgen (§ 7 Abs. 3, 4). Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung im Rahmen von Umschulungen bei entsprechenden Vorkenntnissen ist durch das am 19. März 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege erfolgt. Die Verkürzung der Ausbildung darf in allen Fällen nicht die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles gefährden (§ 7 Absatz 5).
- Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege können zudem berufliche Weiterbildungen zur Altenpflegerin beziehungsweise zum Altenpfleger wieder dreijährig durch die Arbeitsagenturen beziehungsweise die Jobcenter gefördert werden. Die Vollfinanzierung gilt befristet für Eintritte in die Altenpflegeausbildung, die zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2016 erfolgen. Mit dem Gesetz wird eine zentrale Verpflichtung der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" umgesetzt. Um bis zum Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes und damit dem Start der geplanten neuen Pflegeausbildung zum 1. Januar 2020 einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten und Umschulungseinbrüche in der Altenpflege zu vermeiden, sieht das vom Bundestag beschlossene Pflegeberufereformgesetz eine nochmalige Verlängerung der Sonderregelung des § 131b SGB III vor. Die derzeitige Befristung bis 31. Dezember 2017 wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Im Anschluss soll die Förderung für nicht verkürzbare Weiterbildungen mit den Abschlüssen Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger nach dem Pflegeberufegesetz durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter durch eine unbefristete Regelung in § 180 Absatz 4 SGB III ermöglicht werden.
- Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den theoretischen und praktischen Unterricht durch und stellt durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen beziehungsweise Schüler sicher (§ 4 Absatz 4). Die Regelung der Strukturen und der Finanzierung der schulischen Ausbildung ist Angelegenheit der Länder.
Ablösung durch das Pflegeberufereformgesetz
Ab dem 1. Januar 2020 startet die neue Ausbildung nach dem Pflegeberufereformgesetz. Durch die Reform werden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" zusammengeführt. In der neuen sogenannten "generalistischen" Pflegeausbildung werden unter Berücksichtigung des pflegewissenschaftlichen Fortschritts übergreifende pflegerische Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen, in allen Versorgungsbereichen und Pflegesettings vermittelt: in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege. Auszubildende haben jedoch auch in Zukunft weiterhin die Möglichkeit, sich für einen gesonderten Berufsabschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege zu entscheiden, wenn sie für das letzte Ausbildungsdrittel, statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen, eine entsprechende Spezialisierung wählen.
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Pflegeberufereformgesetzes tritt das Altenpflegegesetz am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die nach den Bedingungen des Altenpflegegesetzes ausgebildet wurden, ändert sich nichts, da die bisherigen Ausbildungsabschlüsse uneingeschränkt gültig bleiben. Es sind umfassende Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für bestehende Pflegeschulen und das vorhandene Personal vorgesehen. Ganz wichtig ist auch: Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz begonnen werden, können grundsätzlich auch nach diesen Regelungen abgeschlossen werden.