Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention) wurde 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat 1992 in Deutschland in Kraft. Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden. Die VN-Kinderrechtskonvention gilt in Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes.
Die VN-Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln und wird ergänzt durch drei Fakultativprotokolle, die Deutschland ratifiziert hat. Diese gelten gleichrangig und ergänzend zur VN-Kinderrechtskonvention:
- das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,
- das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und
- das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (das sogenannte Individualbeschwerdeverfahren).
Vier Grundprinzipien
Die VN-Kinderrechtskonvention ist geprägt von vier Grundprinzipien:
Diskriminierungsverbot: Die VN-Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Sprache, Behinderungen oder politischen Ansichten des Kindes beziehungsweise seiner Eltern. Kein Kind darf deswegen diskriminiert werden. Alle Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, müssen Schutz, Förderung und Bildung sowie Beteiligung erfahren - egal, woher sie kommen und welcher Religion oder Weltanschauung sie anhängen. Das ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration.
Recht auf Leben und persönliche Entwicklung: Jedes Kind hat das Recht, in einem geschützten Rahmen heranzuwachsen und sich zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer Entwicklung gefördert werden und die Möglichkeit erhalten, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Zu einem würdevollen Leben gehören auch der Schutz vor Krankheiten und Gewalt.
Kindeswohlvorrang: Das sogenannte Kindeswohlprinzip verpflichtet Gerichte, Verwaltungsbehörden, öffentliche oder private Einrichtungen der sozialen Fürsorge und Gesetzgebungsorgane auf Ebene von Bund, Ländern und Kommunen, bei allen Entscheidungen und Maßnahmen das Kindeswohl und die Interessen von Kindern als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
Recht auf Beteiligung: Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit erhalten, gehört zu werden. Sie dürfen ihre Anliegen und Beschwerden äußern. Bei staatlichen Entscheidungen, die das Kind oder den Jugendlichen betreffen, sind sie zu beteiligen ihre Meinung muss dem Alter und der Reife entsprechend berücksichtigt werden.
Diese vier Grundprinzipien sind wegweisend für das Verständnis und die Auslegung der VN-Kinderrechtskonvention.
Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung
Die Artikel der VN-Kinderrechtskonvention lassen sich thematisch vor allem in drei Gruppen einteilen:
Schutzrechte: Kinder und Jugendliche sind in vielerlei Hinsicht schutzbedürftig. Die Schutzrechte sollen einen umfangreichen Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, sexuellen Übergriffen, Verwahrlosung, Kinderhandel und wirtschaftlicher Ausbeutung gewährleisten. Sie gelten - wie alle Kinderrechte - ausdrücklich auch für Flüchtlingskinder.
Förderungsrechte: Zu den sogenannten Förderungsrechten zählen die Gewährleistung der Grundbedürfnisse und besonderer Bedürfnisse von Kindern im Hinblick auf Gesundheit, Ernährung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen sowie auf eine persönliche Identität und auf den Status als Bürgerin oder Bürger eines Landes.
Beteiligungsrechte: Die sogenannten Beteiligungsrechte schreiben vor, dass Kinder und Jugendliche ein Recht haben, ihre Meinung zu äußern, gehört zu werden und ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Entscheidungen beteiligt zu werden, die ihre Person betreffen. Des Weiteren muss der Staat Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, Zugang zu kind- und jugendgerechten Informationen und Medien zu erhalten.
Die gesamte VN-Kinderrechtskonvention in chronologischer Reihenfolge und die Fakultativprotokolle stehen hier zur Verfügung.
Kinderrechte stärken Kinder und ihre Familien
Mit der Stärkung von Kinderrechten sollen auch und gerade die Familie und das Recht der Eltern auf Erziehung gestärkt werden. Eltern sind die wichtigsten Anwälte ihrer Kinder. Das entspricht auch den Absichten der VN-Kinderrechtskonvention: Nach Artikel 5 sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern zu achten, Artikel 18 Absatz 1 gewährleistet die Verantwortung der Eltern für das Kindeswohl.