Das Bundesseniorenministerium setzt sich dafür ein, dass ältere Menschen mit Pflegebedarf ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen können, eine qualitätsvolle Pflege erhalten und dass pflegende Angehörige angemessen unterstützt werden.
Pflegetelefon und Informationsportal "Wege zur Pflege"
Älteren Menschen ist es wichtig, dass sie selbstbestimmt leben können. Das gilt auch und besonders für Menschen, die auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Das Pflegetelefon des Bundesseniorenministeriums und das Informationsportal "Wege zur Pflege" beraten zu den Themen Pflege, Wohnen, Demenz und Familienpflegezeit. Seit Januar 2016 berät das Pflegetelefon Pflegebedürftige und pflegende Angehörige auch in kritischen und belastenden Situationen. Bei allen Fragen zur Pflege dient der Pflegewegweiser als Lotse zu Angeboten vor Ort. Hier sind auch ausführliche Informationen zu den neuen Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld, zum Pflegezeitgesetz und zum Familienpflegezeitgesetz abrufbar.
Das Pflegezeitgesetz
In akuten Notsituationen können Beschäftigte der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um kurzfristig eine bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren. Für die Dauer dieser sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird seit Januar 2015 eine Lohnersatzleistung - das Pflegeunterstützungsgeld - gewährt.
Außerdem besteht ein Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung für:
- die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (bis zu sechs Monate)
- die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger zu Hause oder in außerhäuslicher Umgebung (bis zu sechs Monate)
- die Begleitung in der letzten Lebensphase (bis zu drei Monate)
Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Das Familienpflegezeitgesetz
Mit der Familienpflegezeit haben Beschäftigte die Möglichkeit, Angehörige zu pflegen und weiterhin erwerbstätig zu bleiben. Seit Januar 2015 besteht ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden können Beschäftigte sich für bis zu zwei Jahre freistellen lassen - auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger zu Hause oder in außerhäuslicher Umgebung.
Der Rechtsanspruch gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten.
Während der Freistellungen nach Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz besteht ein Anspruch auf finanzielle Förderung durch ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts.
Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
Menschen können in verschiedenen Lebenslagen hilfe- und pflegebedürftig sein. Die "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen" beschreibt, welche Rechte diese Menschen und ihre Angehörigen in Deutschland haben. Außerdem informiert sie, wie der Hilfe- und Pflegeprozess konkret gestaltet werden kann. Viele Einrichtungen und Dienste nutzen die Charta als Instrument ihres Qualitätsmanagements oder zur Unterstützung ihrer täglichen Praxis. Das Bundesfamilienministerium unterstützt den Implementierungsprozess der Charta und nutzt bestehende Strukturen, um Tabus und Ängste vor Alter, Demenz und Tod aufzubrechen.
Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Wenn ältere und pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen Verträge über Wohnraum verbunden mit Pflege- und/oder Betreuungsleistungen abschließen, schützt sie das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Es ist ein besonderes Verbraucherschutzgesetz und findet unabhängig von der Einrichtungsform Anwendung. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen. Das WBVG enthält Vorschriften unter anderem zu vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers, zum Vertragsabschluss, zum angemessenen Entgelt und den Voraussetzungen von Entgelterhöhungen sowie zur Geltendmachung von Rechten bei Mängeln und zur Kündigung.
Hospiz- und Palliativversorgung
Eine Gesellschaft des langen Lebens ist auch durch einen zunehmenden Bedarf an hospizlicher Begleitung und palliativmedizinischer und pflegerischer Versorgung gekennzeichnet. Ein Lebensende in Selbstbestimmung und Würde zu ermöglichen und Angehörige sowie nahestehende Vertrauenspersonen zu unterstützen, sind anspruchsvolle Aufgaben. Damit alle schwerstkranken und sterbenden Menschen in dem von ihnen gewünschten Lebensumfeld möglichst bedarfsgerecht versorgt werden können, ist eine gezielte Weiterentwicklung und Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung, insbesondere mit Blick auf ältere Menschen erforderlich. Hierfür setzt sich die Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen ein.
Um die Handlungsempfehlungen der Charta stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen und die Vernetzung der Akteure sowie die Umsetzung ihrer Verpflichtungen weiter voranzubringen, fördert das Bundesfamilienministerium das Projekt "Koordinierungs- und Vernetzungsstelle für Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland".
Es gilt, die gesellschaftliche Enttabuisierung und Offenheit für einen angemessenen Umgang mit den Themen Krankheit, Sterben, Tod und Trauer zu fördern. Der Zugang zur Hospiz- und Palliativversorgung soll verbessert, besonders vulnerablen Personengruppen soll ein gleichberechtigter Zugang ermöglicht werden. Der Auf- und Ausbau lokaler Netzwerke der Hospiz- und Palliativversorgung soll gefördert, ehrenamtlich Tätige sollen gewonnen und ebenso wie pflegende Nahestehende unterstützt werden.
Unterstützung für contergangeschädigte Menschen
Rund 2700 contergangeschädigte Menschen erhalten in Deutschland Unterstützung durch die Conterganstiftung für behinderte Menschen. Zum 1. Januar 2017 ist rückwirkend das Vierte Änderungsgesetz des Conterganstiftungsgesetzes in Kraft getreten. Nach der Erhöhung der Mittel im Jahr 2013 wurden die Leistungen damit noch weiter verbessert.
Mit der Anpassung des Gesetzes erhalten Betroffene die Leistungen pauschal und ohne Antrag. Contergangeschädigte bekommen einen jährlichen Sockelbetrag von 4800 Euro und zusätzliche Leistungen entsprechend der Schwere der Schädigung. Über die Verwendung der Mittel können die Betroffenen selbst entscheiden. Die Conterganrenten werden wie bisher schon automatisch an die gesetzlichen Renten angepasst. Die Änderungen bedeuten sowohl für die Betroffenen als auch für die Conterganstiftung für behinderte Menschen einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand.