Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ist zum 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Damit wird die Durchsetzung des Prinzips "Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit" für Frauen und Männer in der Praxis unterstützt. Dafür sieht das Gesetz folgende Bausteine vor: Einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftige, die Aufforderung von Arbeitgebern zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren sowie eine Berichtspflicht zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit.
Transparenz hilft Lohnlücke zu schließen
Mit dem Entgelttransparenzgesetz wird eine weitere Ursache der Entgeltlücke in den Blick genommen: fehlende Transparenz in betrieblichen Entgeltstrukturen und Lohnfindungsprozessen. Transparenz hilft, ungerechtfertigte Entgeltunterschiede zu beseitigen, und öffnet zudem den Blick für die Stellschrauben zu mehr Chancengleichheit von Frauen und Männern in Betrieb und Unternehmen.
Beim Entgelttransparenzgesetz geht es also nicht um die "Offenlegung aller Gehälter", sondern um Bewusstsein für die Inhalte von Entgeltregelungen, Entgeltstrukturen und für die Entgeltpraxis:
- Entgelttransparenz unter Wahrung des Datenschutzes verschafft Arbeitgebenden und Beschäftigten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
- Entgelttransparenz schafft Vertrauen bei den Beschäftigten, erhöht die Mitarbeitendenbindung, stärkt den Betriebsfrieden und senkt die Personalfluktuation.
- Entgelttransparenz fördert eine effiziente Verteilung von Ressourcen und schafft damit betriebswirtschaftliche Vorteile.
- Entgelttransparenz ist die Voraussetzung für Aufdeckung und Beseitigung potenzieller Entgeltbenachteiligung.
Nähere Informationen zu den Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes finden Sie in der Publikation "Das Entgelttransparenzgesetz: Informationen zum Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz".
Ergebnisse und Empfehlungen des Zweiten Evaluationsberichts
Das Entgelttransparenzgesetz wurde im Sommer 2023 zum zweiten Mal im Hinblick auf seine Wirksamkeit evaluiert. Konkret zeigt das Evaluationsgutachten:
- Bisher haben vier Prozent der befragten Beschäftigten in Betrieben und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes mit mehr als 200 Beschäftigten den Auskunftsanspruch geltend gemacht.
- Knapp 30 Prozent der befragten Unternehmen haben seit 2019 ihre betrieblichen Entgeltstrukturen überprüft.
- Nur zehn Prozent der Unternehmen ohne tarifliche Entgeltstruktur und knapp 30 Prozent der Unternehmen mit tariflicher Entgeltstruktur haben über Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichtet.
Das Gutachten gibt Empfehlungen, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu erhöhen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Das Gesetz muss insgesamt bekannter gemacht werden.
- Die gesetzlichen Regelungen müssen klarer und einheitlicher werden.
- Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Regelungen und der Instrumente muss gesteigert werden.
Maßnahmen und Weiterentwicklung
Das Bundesfrauenministerium wird die Handlungsempfehlungen auswerten. Die Handlungsempfehlungen sind eine wichtige Grundlage, um das Entgelttransparenzgesetz weiterzuentwickeln. Ziel ist, die Wirksamkeit des Gesetzes zu erhöhen und damit einen effektiven Beitrag zur Schließung der Lohnlücke zu leisten. Die anstehende Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie ist bis Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie sieht verpflichtende Transparenzmaßnahmen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor und stärkt die Rechte der Beschäftigten zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots.