Mit dem individuellen Auskunftsanspruch haben Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren sie bezahlt werden. Die Zusammensetzung des Entgelts können sie auch für eine als gleich oder gleichwertig benannte Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) erfragen. Zudem können Beschäftigte die Höhe des für die Vergleichstätigkeit gezahlten Entgelts erfragen, wenn die Tätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Der Auskunftsanspruch gilt seit dem 6. Januar 2018. Er wird vom Betriebsrat oder Arbeitgeber beantwortet.
Die Publikation "Das neue Entgelttransparenzgesetz: Mehr Chancen für Beschäftigte" mit näheren Informationen und Musterformulare zur Stellung des Auskunftsanspruchs finden Sie hier.