Volltextalternative
Sprecher
Unterhaltsvorschuss gibt es dann, wenn ihr Kind keinen Unterhalt bekommt.
[Zu sehen sind ein Mann sowie eine Frau mit einem kleinen Kind an der Hand. Beide stehen jeweils vor einem Haus.]
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Er wird höchstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt.
[Ein Mädchen wird eingeblendet. Daneben wird "bis 18" angezeigt.]
Sprecher
Er beträgt für Kinder bis fünf Jahre monatlich bis zu 230 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro.
[Ein kleines und ein größeres Kind erscheinen. Unter dem kleinen Kind sind die Worte "bis 5 Jahre – 230 Euro" zu lesen. Unter dem größeren Kind steht "6 bis 11 Jahre – 301 Euro".]
Sprecher
Ihr Einkommen als alleinerziehendes Elternteil ist dabei unerheblich.
[Es erscheinen drei Münzstapel, welche rot durchgestrichen werden. "Einkommensunabhängig" ist zu lesen.]
Sprecher
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder Sie als alleinerziehendes Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdienen. Sie erhalten dann monatlich bis zu 395 Euro Unterhaltsvorschuss.
[Ein Kind wird eingeblendet. Darunter zu lesen ist "12 bis 17 Jahre". Drei Münzstapel und die Abkürzung SGB II werden eingeblendet. Außerdem folgen die Einblendung einer Frau sowie der Betrag von "mindestens 600 Euro". Anschließend erscheint die große Zahl 395 Euro.]
Sprecher
Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen, in der Regel beim zuständigen Jugendamt.
[Ein Stift sowie ein Antragsformular erscheinen und es folgt die Einblendung "Zuständiges Jugendamt".]
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Unter gewissen Voraussetzungen können Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.
[Zwei Kinder stehen vor einer Weltkugel.]
Sprecher
Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Familienportal.
[Das Logo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die beiden Webseitenadressen "www.bmfsfj.de" und "www.familienportal.de" werden eingeblendet.]
Sprecher
Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums. Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.
[Ein Laptop zeigt das Infotool des Bundesfamilienministeriums und die Webseitenadresse www.infotool-familie.de wird eingeblendet.]