Rundfunk

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV dürfen Angebote, die von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden sind, generell nicht ausgestrahlt werden. Es gilt insbesondere für Filme ein umfassendes Ausstrahlungsverbot.

Auch bei Schnittbearbeitungen von indizierten Filmen darf nicht ohne weiteres eine Ausstrahlung im Fernsehen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 3 JMStV wirken die Verbote „auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien [jetzt: Prüfstelle für jugendgefährdende Medien]“. Unter wesentlichen inhaltlichen Veränderungen sind solche Manipulationen, Kürzungen oder sonstige Bearbeitungen des Medieninhaltes zu verstehen, die das geschaffene Endprodukt nicht mehr als mit der indizierten Fassung hinsichtlich der jugendschutzrelevanten Szenen im Wesentlichen inhaltsgleich erscheinen lassen.

Die Verbote des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 2 gelten solange, bis eine Zulässigkeitsentscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die geänderte (Schnitt-)Fassung herbeigeführt wurde.

Im Übrigen gelten für den Rundfunk auch die Verbote des Bewerbens indizierter Angebote (§ 6 Abs. 1 JMStV). Indizierte Trägermedien dürfen aufgrund von § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG ebenfalls nicht im Rundfunk beworben werden.