Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes am 1. Mai 2021 hat der Gesetzgeber eine gemeinsame, werkorientierte Listenführung von Träger- und Telemedien ermöglicht. Die Liste jugendgefährdender Medien wird nunmehr grundsätzlich öffentlich geführt. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird (§ 24 Absatz 2a JuSchG), z. B. wenn die Bezeichnung des Mediums in der Liste nur durch eine URL oder in einer vergleichbaren den Zugang ermöglichenden Art erfolgen kann.
Indizierungen öffentliche Liste
Stand: 29.11.2024
Filmwerke (z. B. Videofilme, DVDs, Blu-ray Discs, Laser-Disks, Video-Clips, Video-Podcasts) | 1.448 |
Spiele (z. B. Videospiele, Computer- und Konsolenspiele, Online-Spiele, Spiele-Apps, Gesellschaftsspiele) | 358 |
Schriftwerke (z. B. Bücher, Broschüren, Comics, Flyer, Flugblätter, Fanzines, E-Books) | 381 |
Tonwerke (z. B. Schallplatten, CDs, MCs, MP3-files, Audio-Files, Hörbücher, Audio-Podcasts) | 2.045 |
Multimediawerke (z. B. Apps, Webportale, Webshops) | 0 |
Sonstige | 0 |
Vorausindizierungen | 0 |
Indizierungen nichtöffentliche Liste
Indizierte Medien deren Listenaufnahme gemäß § 24 Absatz 2a Satz 2 JuSchG nicht öffentlich bekannt gemacht wird.
Stand: 29.11.2024
Indizierte Medien | 7.607 |
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