Schwere Jugendgefährdung

Fälle schwerer Jugendgefährdung

Schwer jugendgefährdende Medien unterliegen auch ohne Indizierung durch die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien den gesetzlichen Verbreitungs- und Werbebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 JuSchG erfasst aber nur Trägermedien. Für Telemedien gelten die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Der Gesetzgeber nennt hier in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift insgesamt sechs Fallgruppen der schweren Jugendgefährdung, zu denen Sie nachfolgend weitere Informationen finden.