Antragsberechtigt sind gemäß § 21 Abs. 2 JuSchG:
(...) (2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht bereits mit einem in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen. (...)
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Anregungsberechtigt sind gemäß § 21 Abs. 4 JuSchG:
(...) (4) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält. (...)
Anregungsberechtigte Behörden sind beispielhaft: Polizeibehörden, Zoll-, Finanz- und Ordnungsämter sowie Schulen. Anregungsberechtigte Träger der freien Jugendhilfe können beispielsweise Bildungs- und Jugendeinrichtungen sein.
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