Hat die Bundeszentrale (BzKJ) ein Medium aufgrund einer Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, so gelten mit Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger für die Verbreitung als Trägermedium weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen.