Innerhalb Bundeszentrale (BzKJ) ist die Prüfstelle für die Durchführung der Indizierungsverfahren zuständig. Ein Verfahren der Prüfstelle kann auf zwei Wegen zustande kommen: Durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist und durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.