Im Jugendschutzgesetz werden bestimmte Fallgruppen jugendgefährdender Medien genannt, die von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zu indizieren sind. Dies sind unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.