Anregungsberechtigt sind gemäß § 21 Abs. 4 JuSchG:
(...) (4) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält. (...)
Anregungsberechtigte Behörden sind beispielhaft: Polizeibehörden, Zoll-, Finanz- und Ordnungsämter sowie Schulen. Anregungsberechtigte Träger der freien Jugendhilfe können beispielsweise Bildungs- und Jugendeinrichtungen sein.
Hier können Sie über Online-Formulare eine Anregung zur Indizierung stellen. Oder nutzen Sie unser PDF-Formular (nicht barrierefrei) am Seitenende.
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