- Die BzKJ unterhält eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und führt wie die vormalige Bundeprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) die Liste der jugendgefährdenden Medien weiter. An die Listenaufnahme (Indizierung) von Medien sind weiterhin strenge Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen geknüpft.
- Die BzKJ gibt Orientierung – zum Beispiel über die Erkenntnisse und Ergebnisse der Spruchpraxis. Die Indizierungspraxis wird hierdurch in ihrer präventiven Wirkung erheblich gestärkt.
- Zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes fördert die BzKJ eine gemeinsame Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Hierzu werden unter anderem die seit 2018 im Format der ZUKUNFTSWERKSTATT erprobten Diskursformate zwischen Medienanbietern und interdisziplinären Expertinnen und Experten aus der kinderrechtlichen wie medienpädagogischen Praxis auf der neuen gesetzlichen Grundlage verstetigt und ausgebaut. Ziel ist die dauerhafte Implementierung eines intelligenten Chancen- und Risikomanagements zur Förderung von Maßnahmen für ein gutes Aufwachsen mit Medien.
- Die BzKJ hat eine finanzielle Förderkompetenz erhalten und wird diese mit dem Schwerpunkt auf kindgerechte Zugänge zum Internet ausgestalten.
- Das neue Jugendschutzgesetz enthält in § 24a systemische Vorsorgepflichten (zum Beispiel sichere Voreinstellungen, Beschwerde- und Hilfesysteme) gegenüber Plattformen. Der BzKJ obliegt die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich. Endet ein dazu vorausgegangenes "dialogisches Verfahren" ohne Erfolg, kann die BzKJ konkrete Maßnahmen anordnen und in letzter Konsequenz bei Nichtbefolgung Bußgelder in einer Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängen. Auch gegenüber ausländischen Anbietern kann sie Verstöße ahnden.
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