Für das Internet geltende Jugendschutzbestimmungen, die sich auf den Inhalt der Angebote beziehen, sind mit Ausnahme der Indizierung im Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundesländer (JMStV) verankert.
Im § 4 des JMStV sind neben strafrechtsrelevanten Inhalten weitere Inhalte als absolut unzulässig definiert, die im Internet nicht verbreitet werden dürfen.
- Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
- Aufstachelung zum Rassenhass.
- Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden.
- Kriegsverherrlichung.
- Pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten oder den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
- Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen).
- Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.
- Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung
- Anleitung zu rechtswidrigen Taten wie zum Beispiel Mord, Totschlag, Völkermord und andere (vgl. § 126 StGB).
Ebenfalls unzulässig sind (einfach) pornographische Angebote sowie indizierte Internetangebote. Diese dürfen jedoch im Gegensatz zu den absolut unzulässigen Angeboten, in so genannten "geschlossenen Benutzergruppen" angeboten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Minderjährige keinen Zugang zu diesen Angeboten bekommen.
Hierzu dienen Altersverifikationssysteme (AVS), die als eine Art Vorsperre das Alter des Internet-Nutzers überprüfen und zwar durch Identifizierung (einmalige Kontrolle mit persönlichem Kontakt) und Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang.
Bei Angeboten, die nicht unzulässig sind, aber dennoch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können, haben die Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
Hier sieht der Gesetzgeber als geeignete Maßnahme auch "technische Mittel" vor. Das sind Zugangsbarrieren, die Internetanbieter als Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen einsetzen können.
Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur in Bezug auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten (Angebote mit der Zielgruppe "Kinder") verbreitet wird oder abrufbar ist.
Bei Filmen und Spielen, die bereits der FSK bzw. der USK vorgelegen haben, wird eine Kinder- und Jugendbeeinträchtigung entsprechend der erfolgten Altersfreigabe vermutet.