Eine Alterskennzeichnung gibt es weder für Musik- noch andere Tonaufnahmen.
Musik- und andere Tonaufnahmen jeglicher Art können, sofern sie jugendgefährdend sind, auf Antrag oder Anregung einer antrags- oder anregungsberechtigten Stelle von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden.
Strafrechtlich relevante Inhalte dürfen auch auf Tonträgern nicht verbreitet werden. Schwer jugendgefährdende Inhalte, die nicht strafrechtlich relevant sind sowie indizierte Medien bleiben Erwachsenen zugänglich.