Trägermedien

Rechtsfolgen der Indizierung bei Trägermedien

Hat die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ein Medium aufgrund einer Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, so gelten mit Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger für die Verbreitung als Trägermedium weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen nach § 15 Abs. 1 JuSchG. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten selbst dann, wenn der Anbieter gegen die Indizierung Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hat, da eine solche Klage gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 JuSchG keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Verboten des § 15 Abs. 1 JuSchG, den Konsequenzen und Sanktionen der Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Verbote sowie zu der Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Indizierung finden Sie nachfolgend weitere Informationen.

Zu den Rechtsfolgen der Indizierung bei Trägermedien finden Sie nachfolgend weiterführende Informationen.