Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet durch das 12er-Gremium oder durch das 3er-Gremium, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Die Zusammensetzung der Spruchgremien der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien verbindet Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz. Bei allen Entscheidungen der Gremien werden verschiedene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft wirksam.
Das 12er-Gremium setzt sich aus der/dem Vorsitzenden der Prüfstelle, acht Gruppenbeisitzerinnen bzw. Gruppenbeisitzern und drei Länderbeisitzerinnen bzw. Länderbeisitzern zusammen:
- Vorsitzende/r der Prüfstelle
- 8 Gruppenbeisitzerinnen/Gruppenbeisitzer:
Kunst
Literatur
Buchhandel und Verlegerschaft
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
Träger der freien Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Lehrerschaft
Kirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind - 3 Länderbeisitzerinnen/Länderbeisitzer
Das 3er-Gremium setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus einer der Gruppen "Kunst", "Literatur", "Buchhandel und Verlegerschaft", "Anbieter von Bildträgern und von Telemedien" und einer weiteren Beisitzerin bzw. einem weiteren Beisitzer:
- Vorsitzende/r der Prüfstelle
- 1 Beisitzerin/Beisitzer aus den Gruppen "Kunst", "Literatur", "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und von Telemedien"
- 1 weitere/r Beisitzerin/Beisitzer
Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer werden von ihren Verbänden vorgeschlagen und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen.
Die Länderbeisitzerinnen und Länderbeisitzer werden von den Landesregierungen ernannt.
Die Amtszeit der/des Vorsitzenden sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer dauert drei Jahre. Eine Wiederberufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt. Für die Sitzungen erhalten die Mitglieder der Gremien lediglich eine Aufwandsentschädigung.
12er-Gremium
Ist ein Verfahren durch Antrag oder Anregung in die Wege geleitet, entscheidet über die tatsächliche Jugendgefährdung des vorgelegten Prüfobjekts das 12er-Gremium der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. Das 12er-Gremium ist das zentrale Entscheidungsorgan der Prüfstelle und setzt sich aus der/dem Vorsitzenden der Prüfstelle, acht Gruppenbeisitzerinnen/Gruppenbeisitzern und drei Länderbeisitzerinnen/Länderbeisitzern zusammen:
- Vorsitzende/r der Prüfstelle
- 8 Gruppenbeisitzerinnen/Gruppenbeisitzer:
Kunst
Literatur
Buchhandel und Verlegerschaft
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
Träger der freien Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Lehrerschaft
Kirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind - 3 Länderbeisitzerinnen/Länderbeisitzer
Für jede vom Gesetz vorgesehene Gruppe werden zwei Beisitzerinnen/Beisitzer vorgeschlagen, und zwar immer ein/e Hauptbeisitzerin/Hauptbeisitzer sowie ein/e Vertreterin/Vertreter.
Sollte einmal ein/e Beisitzerin/Beisitzer oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter an der Sitzungsteilnahme verhindert sein, ist das 12er-Gremium auch in der Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig. Allerdings müssen dann mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer entweder den Gruppen "Kunst", "Literatur", "Buchhandel und Verlegerschaft" oder der Gruppe "Anbieter von Bildträgern und von Telemedien" angehören.
Die Entscheidung über die Indizierung vollzieht sich in einem gerichtsähnlichen Verfahren: Es wird eine mündliche, nicht öffentliche Sitzung abgehalten, an der die Verfahrensbeteiligten teilnehmen und ihre Sicht der Dinge - auch mit Hilfe einer Anwältin/eines Anwalts - darlegen können. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende weiteren Personen die Teilnahme gestatten.
Die Indizierungsverfahren vor der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien sind gebührenfrei. Eine Erstattung der Kosten der Verfahrensbeteiligten sieht das Jugendschutzgesetz (JuSchG) nicht vor.
Vor der jeweiligen Sitzung werden die Verfahrensbeteiligten - zum Beispiel die Verleger/Verlegerinnen und Autoren/Autorinnen von Romanen oder Zeitschriften, die Herstellerinnen und Hersteller und Vertreiberinnen und Vertreiber von DVDs, Spielen usw. - davon benachrichtigt, dass über die Jugendgefährdung des betreffenden Mediums entschieden werden soll.
Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert eine 2/3-Mehrheit.
Eine Indizierung kann daher wie folgt ausgesprochen werden:
- 12 Beisitzerinnen/Beisitzer: 8 Stimmen für eine Indizierung
- 11 Beisitzerinnen/Beisitzer: 8 Stimmen für eine Indizierung
- 10 Beisitzerinnen/Beisitzer: 7 Stimmen für eine Indizierung
- 9 Beisitzerinnen/Beisitzer: 7 Stimmen für eine Indizierung
Ist nur die gesetzliche Mindestzahl von neun Gremiumsmitgliedern an der Abstimmung beteiligt, würde eigentlich eine Mehrheit von sechs der erschienenen Mitglieder genügen. Der Gesetzgeber hat aber beschlossen, dass in diesem Falle sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Listenaufnahme zustimmen müssen, um die Entscheidung auf ein möglichst breites Fundament zu stellen.
Kommt die 2/3-Mehrheit nicht zustande, gilt der Indizierungsantrag bzw. die Indizierungsanregung als abgelehnt.
Das Gremium hat bei all seinen Entscheidungen die Bedeutung der Kunst-, der Wissenschafts- und der Meinungsfreiheit zu beachten und diese Grundrechte, soweit sie im jeweiligen Fall betroffen sind, mit den Belangen des Jugendschutzes abzuwägen.
Soweit ein Medium in die öffentliche Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wird, muss die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz veröffentlicht die Indizierungsentscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien einmal im Monat. Erst mit dieser Veröffentlichung treten die Indizierungsfolgen in Kraft. Die Indizierung wird nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die Veröffentlichung der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden würde.
3er-Gremium
Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann in einem vereinfachten Verfahren im 3er-Gremium über die Listenaufnahme entscheiden, wenn
- das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, oder
- bei einem Telemedium auf Antrag oder nach Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz entschieden wird.
Der Begriff "offensichtlich" in Bezug auf das vereinfachte Verfahren meint, dass es sich um ein Medium handelt, das vom 12er-Gremium gemäß seiner Spruchpraxis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit indiziert wird.
Das 3er-Gremium setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus einer der Gruppen "Kunst", "Literatur", "Buchhandel und Verlegerschaft", "Anbieter von Bildträgern und von Telemedien" und einer weiteren Beisitzerin bzw. einem weiteren Beisitzer:
- Vorsitzende/r der Prüfstelle
- 1 Beisitzerin/Beisitzer aus den Gruppen "Kunst", "Literatur", "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und von Telemedien"
- 1 weitere/r Beisitzerin/Beisitzer
Die Entscheidung im 3er-Gremium muss einstimmig ergehen.
Das Gremium hat bei all seinen Entscheidungen die Bedeutung der Kunst-, der Wissenschafts- und der Meinungsfreiheit zu beachten und diese Grundrechte, soweit sie im jeweiligen Fall betroffen sind, mit den Belangen des Jugendschutzes abzuwägen.
Das 3er-Gremium hat die Möglichkeit, ein Medium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen oder - falls keine Einstimmigkeit herbeigeführt werden kann - den Fall dem 12er-Gremium vorzulegen.
Das 3er-Gremium kann zwar auch zu der Ansicht gelangen, dass ein Medium nicht jugendgefährdend ist, es kann jedoch die Indizierung nicht ablehnen. Darüber entscheidet allein das 12er-Gremium.
Soweit ein Medium in die öffentliche Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wird, muss die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz veröffentlicht Indizierungsentscheidungen der Prüfstelle einmal im Monat. Erst mit dieser Veröffentlichung treten die Indizierungsfolgen in Kraft. Die Indizierung wird nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die Veröffentlichung der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden würde.