Die ZUKUNFTSWERKSTATT – Kinder- und Jugendmedienschutz vom Kind aus gedacht!

Finger mit Strichmännchen und Sprechblasen
© Adobe Stock / alphaspirit

"Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus denken. Zukunftssicher handeln."
Kinder- und jugendpolitischer Strategieprozess

 

„Gesellschaft findet in einer zunehmend digitalen und vernetzten Welt statt. Insbesondere die Lebensrealitäten von Kindern und Jugendlichen sind durch die Bedingungen, die die Digitalisierung vorgibt, geprägt. Spätestens der Einzug des Web 2.0 führte zu einem Paradigmenwechsel und nicht zuletzt zu einer neuen Qualität von Risiken für ein gutes Aufwachsen mit Medien.

Phänomene wie Cybermobbing, Grooming und Hate-Speech, aber auch Big Data, digitale Informationskanäle und Social Media sowie die zukünftige Entwicklung virtueller Realitäten sind der Maßstab für die aktuellen, insbesondere aber auch zukünftigen Anforderungen an einen wirkungsvollen Jugendmedienschutz.

Die besonderen Anforderungen liegen dabei im Spannungsfeld zwischen Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Abschirmen vor diesen Risiken und der Ermöglichung von Teilhabe durch Befähigung. Jugendmedienschutz in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft kann Kindern und Jugendlichen keine abschließende Sicherheit geben. Jugendmedienschutz kann jedoch gleichwohl verantwortungsvoll und damit zukunftsfähig gestaltet werden, indem eine zielgruppenorientierte Gesamtstrategie zugrunde gelegt wird, die entsprechend der Vielschichtigkeit der Risiken und Gefährdungslagen ein ebenso vielschichtiges intelligentes Risikomanagement garantiert. Dies erfordert die Bündelung bewährter, wie auch neu zu entwickelnder Lösungsansätze, die notwendigerweise regulatorische, technische und pädagogische Instrumente vorsehen. Dies wiederum kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeit durch eine konzertierte Aktion aller relevanten Akteure gewährleistet werden.“

Diese Analyse steht der am 18. Juli 2017 zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geschlossenen Zielvereinbarung (PDF: nicht barrierefrei) voran.

Die Herausforderungen der Digitalisierung an den Kinder- und Jugendmedienschutz fordern ein neues Verständnis sowohl von Gefährdungen als auch von der Verwirklichung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Teilhabe und Förderung beim Aufwachsen mit digitalen Medien.

Zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes hat die Zielvereinbarung deshalb die Koordination eines kinder- und jugendpolitischen Strategieprozesses mit den Akteuren des Kinder- und Jugendmedienschutzes vorgesehen.

Ziel ist die permanente Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes im Sinne eines intelligenten Chancen- und Risikomanagements.

Die programmatische Entwicklung dieses Ansatzes ist im Beitrag „Zukunftswerkstatt zur Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes bei der BPjM (PDF: nicht barrierefrei)“ in der Ausgabe KJug, 63. Jg., S. 45-49 (02/2018) ausführlich dargestellt. Weitere Informationen unter https://www.bag-jugendschutz.de/.

 

Gesetzgeber verstetigt das Konzept der ZUKUNFTSWERKSTATT

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes am 1. Mai 2021 hat das mit der ZUKUNFTSWERKSTATT bereits eingeschlagene konzeptionelle Vorgehen eine ausdrückliche gesetzliche parlamentarische Bestätigung erfahren.

So besagt § 17a Absatz 2 Nummer 1 JuSchG:

„Die Bundeszentrale fördert durch geeignete Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören insbesondere

1. die Förderung einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Gesamtstrategie zur Verwirklichung der Schutzziele des § 10a (…).“

§ 10a JuSchG beschreibt die Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes wie folgt:

„Zum Schutz im Bereich der Medien gehören

1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien),

2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien),

3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und

4. die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“

Der Gesetzgeber sieht ausweislich der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Aufgabe aus § 17a Absatz 2 Nummer 1 JuSchG zunächst die

„Verankerung eines kontinuierlichen Forums für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes unter Einbeziehung aller relevanten Akteure – insbesondere der Länderstrukturen des Kinder- und Jugendmedienschutzes (Landesmedienanstalten, KJM sowie Oberste Landesjugendbehörden), der öffentlich-rechtlichen und privaten Medienanbieter, der Fachorganisationen der Kinder- und Jugendhilfe und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Wissenschaft“ (BT-Drs. 19/24909, S. 51)

als erforderlich an und verweist diesbezüglich auf die Arbeit der ZUKUNFTSWERKSTATT.