Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ebenfalls die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei den ihnen angeschlossenen Anbietern.
Für den Bereich "Internet" sind das die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) sowie die Onlineabteilungen der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Diese wurden von der KJM als Freiwillige Selbstkontrollen anerkannt und überprüfen gegenüber ihren Mitgliedern die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV.
Die Mitgliedschaft in einer Einrichtung der Selbstkontrolle kann unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ersetzen. Die Selbstkontrollen stellen ihren Mitgliedern umfangreiche Dienstleistungen zur Verfügung, mit denen deren Angebote im Hinblick auf ihre jugendschutzkonforme Gestaltung überprüft werden und unterstützen sie bei weiteren rechtlichen oder technischen Fragen.
Ein Unternehmen, das Mitglied einer Selbstkontrolle ist und dennoch gegen den Verhaltenskodex verstößt, kann - je nach der Schwere des Verstoßes - mit Hinweis, Abhilfeaufforderung, Missbilligung, Rüge oder Vereinsstrafe (Geldstrafe oder Ausschluss) belangt werden.
Die KJM prüft, ob sich die Entscheidungen der Selbstkontrolle im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums bewegen und kann im Falle einer Überschreitung rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen die Anbieter ergreifen.