Für Fernsehen und Radio verwendet der Gesetzgeber den einheitlichen Begriff "Rundfunk".
Die für den Rundfunk geltenden Jugendschutzbestimmungen sind im Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundesländer (JMStV) verankert und für alle Rundfunkanbieter (Sender) bindend.
Unterschiede zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk ergeben sich für den Jugendmedienschutz hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften und der Sanktionierung im Falle von Verstößen.
Im § 4 des JMStV sind neben strafrechtsrelevanten Inhalten weitere Inhalte als absolut unzulässig definiert, die im Rundfunk nicht verbreitet werden dürfen.
Absolut unzulässig gemäß § 4 JMStV sind zum Beispiel Angebote mit folgenden Inhalten:
- Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
- Aufstachelung zum Rassenhass.
- Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden.
- Kriegsverherrlichung.
- Pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten oder den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
- Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen).
- Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.
- Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung.
- Anleitung zu rechtswidrigen Taten wie zum Beispiel Mord, Totschlag, Völkermord und andere (vgl. § 126 StGB).
Ferner zählen dazu insbesondere auch Medien, die bereits in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden oder mit einem solchen Inhalt ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Werden aus filmischen Darstellungen jugendgefährdende Filmsequenzen entfernt, dürfen diese Filme nur dann ausgestrahlt werden, wenn die Prüfstelle bei der BzKJ festgestellt hat, dass die Sendefassung mit der indizierten Filmversion nicht mehr inhaltsgleich ist und eine Jugendgefährdung nicht mehr vorliegt.
Möchten Rundfunkanbieter Programme senden, die zwar zulässig, aber geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies geschieht durch die Einhaltung folgender Sendezeitbeschränkungen:
Tagesprogramm 06:00 – 20: 00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer aller Altersgruppen
Hauptabendprogramm 20:00 – 22:00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer ab 12 Jahren
Spätabendprogramm 22:00 – 23: 00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer ab 16 Jahren
Nachtprogramm 23: 00 – 06: 00 Uhr
Inhalte für Zuschauer/-hörer ab 18 Jahren
Bei Programminhalten, insbesondere Spielfilmen, die bereits der FSK vorgelegen haben, wird eine Kinder- und Jugendbeeinträchtigung entsprechend der erfolgten Altersfreigabe vermutet und der jeweiligen Sendezeit zugeordnet.
Der JMStV verpflichtet die Anbieter länderübergreifenden Fernsehens einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser ist gleichermaßen Ansprechpartner für die Nutzer als auch Berater des Anbieters in Fragen des Jugendschutzes.