Rechtsfolgen der Indizierung bei Telemedien
Wird ein Medium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen, ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Auch die Indizierung von Telemedien kann seit dem 1. Mai 2021 im Bundesanzeiger bekannt gegeben und in der Fachzeitschrift BzKJAKTUELL veröffentlicht werden. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird. Hiervon betroffen sind zum Beispiel Medien, die nur durch die Veröffentlichung der URL in der Liste bezeichnet werden können und somit unter Eingabe in das Adressfeld eines Webbrowsers unmittelbar zugänglich wären.
Die Liste kann der Kommission für Jugendmedienschutz, den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter Form mitgeteilt werden, damit der Listeninhalt zum Abgleich von Angeboten in Telemedien mit in die Liste aufgenommenen Medien genutzt werden kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermöglichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. Diese Mitteilung hat auch die Einschätzung des Gremiums der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zur strafrechtlichen Relevanz zu enthalten (§ 24 Abs. 4 JuSchG). Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 JuSchG bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden (§ 15 Abs. 1a JuSchG). Ausweislich ihres Wortlauts gilt diese Vorschrift nicht für die nicht bekannt gemachten Indizierungen.
Weitere sanktionsbewehrte Verbreitungs- sowie Werbeverbote und -beschränkungen für indizierte Medien, die als Telemedien verbreitet werden, ergeben sich – unabhängig davon, ob die Indizierung veröffentlicht wurde oder nicht – nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Verbreitungs- und Werbeverbote bei Telemedien
Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gelten mit der Indizierung von Telemedien für diese weitreichende Verbreitungs-, Werbebeschränkungen. Diese gelten auch für als Trägermedien indizierte Inhalte, die als Telemedium verbreitet werden sollen. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Beschränkungen kann mit Bußgeld geahndet werden oder Untersagungsverfügungen der zuständigen Landesmedienanstalt zur Folge haben.
Angebote, die nach der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung des Jugendschutzgesetzes in die Teile B und D der Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen worden oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, sind unzulässig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV). Auch Werbung ist für diese Angebote unzulässig (§ 6 Abs. 1 JMStV).
Angebote, die nach der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung des Jugendschutzgesetzes in die Teile A und C der Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, sind ebenfalls unzulässig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV). Sie dürfen jedoch im Internet verbreitet werden, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (so genannte "geschlossene Benutzergruppen", § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV).
In der seit dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung des Jugendschutzgesetzes ist die Unterteilung in die Listenteile nicht mehr vorgesehen, wohl aber eine strafrechtliche Bewertung durch die Prüfstelle.
Werbung für diese Angebote ist nach denselben Grundsätzen zu behandeln: Sie ist also grundsätzlich unzulässig (§ 6 Abs. 1 JMStV), es sei denn, dass sie von Seiten des Anbieters so dargeboten wird, dass sie nur Erwachsenen zugänglich ist.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf generell nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 JMStV). Dies gilt auch dann, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt werden könnte, dass sie ausschließlich in die Hände von Erwachsenen gelangt.
Darüber hinaus darf bei Werbung in geschlossenen Benutzergruppen grundsätzlich nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 JuSchG anhängig oder anhängig gewesen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3 JMStV).
Sanktionen
Konsequenzen der Nichtbeachtung der Beschränkungen für indizierte Angebote in Telemedien
§ 24 JMStV legt in einer Auflistung fest, in welchem Falle eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Die Rechtsfolgenseite der Indizierung von Telemedien kann bei Angeboten, deren Anbieter ihren Firmensitz im Ausland haben, oft nicht durchgesetzt werden. Somit können diese Indizierungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nur dann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn allen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen, ermöglicht wird, mittels Filterung den Zugang zu diesen Angeboten zu verwehren.
Unter anderem zu diesem Zweck kann die Liste jugendgefährdender Medien an die Kommission für Jugendmedienschutz, die im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen weitergegeben werden (§ 24 Abs. 4 JuSchG).
Zur Erfüllung des bereits vor der Gesetzesänderung bestehenden gesetzlichen Auftrages wurde das BPjM-Modul entwickelt. Das BPjM-Modul ist eine Datei zur Filterung indizierter Telemedien, die sich in geeignete nutzerautonome Filterprogramme als ein Filtermodul (Negativliste) integrieren lässt. Innerhalb des BPjM-Moduls wird nicht zwischen Einträgen nach den Listenteilen C und D (vergleiche § 18 Abs. 2 JuSchG) unterschieden.
Auch die unter dem Dach der FSM zusammengeschlossenen großen deutschen Suchmaschinenanbieter haben im Rahmen einer Selbstverpflichtung vereinbart, Internetseiten, welche von der Prüfstelle indiziert wurden, nicht mehr anzuzeigen.
Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen die Indizierung von Medien
Die Listenaufnahme bzw. Listenstreichung stellt jeweils einen Verwaltungsakt dar.
Gegen die Entscheidungen des 12er-Gremiums ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet:
- Klage gegen die Entscheidung beim Verwaltungsgericht Köln.
- Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.
- Revision gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
- Bei Grundrechtsverletzung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe.
Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums muss vor Beschreitung des Klageweges die Entscheidung des 12er-Gremiums eingeholt werden (§ 25 Abs. 4 S. 2 JuSchG). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG fortgelten und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung der Indizierung beachtet werden müssen.
Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten (§ 25 Abs. 3 JuSchG).
Zusätzlich ist mit dem Jugendschutzgesetz die Möglichkeit für die antragstellende Behörde eröffnet worden, Klage gegen die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zu erheben. Dieser Rechtsweg ist jedoch den Anregungsberechtigten nicht eröffnet.