Filmplattformen, die Filme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum individuellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten, dürfen dies nur, wenn die Filme gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 JuSchG mit einer entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung versehen sind. Die näheren Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Kennzeichnung sind seit dem 1. Mai 2021 in § 14a JuSchG geregelt.
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