Gesetze
VN-Kinderrechtskonvention
Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention), in englischer Sprache „Convention on the Rights of the Child“(CRC), wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1989 verabschiedet. Das Übereinkommen wurde am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121), am 6. März 1992 erfolgte die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und am 5. April 1992 ist sie für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990).
VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es erhält eine Präambel, die Grundrechte sowie viele weitere grundlegende staatsorganisatorische Bestimmungen und staatliche Festlegungen. Auch der Jugendschutz als Teil des staatlichen Schutzauftrages ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. Dieser ist im Grundgesetz als Schranke im Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 GG ausdrücklich erwähnt. Der Jugendschutz genießt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts einen Verfassungsrang vor allem unter dem Gesichtspunkt des elterlichen Erziehungsrechts, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 83, 130, 139). Die insoweit relevanten Stellen im Grundgesetz lauten im Wortlaut:
Artikel 1 (Auszug)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 (Auszug)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6 (Auszug)
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Wortlaut.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und dem Jugendschutz im Bereich der Medien. Es regelt unter anderem den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas und Alkohol sowie die Abgabe von Filmen und Computerspielen - zum Beispiel den Verkauf und Verleih. Auch der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen wie beispielsweise in Diskotheken ist geregelt. Zudem sind im Jugendschutzgesetz Auftrag und Aufgabe der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz geregelt.
Jugendschutzgesetz im Wortlaut.
Der Gesamttext des Jugendschutzgesetzes steht Ihnen am Seitenende auch als PDF-Anlagen (nicht barrierefrei) zum Download zur Verfügung.
Digital Services Act (DSA)
Link zur deutschen Version des Digital Services Act.
Gesamttext der deutschen Version des Digital Services Act als PDF (nicht barrierefrei).
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Link zum Digitale-Dienste-Gesetz.
Gesamttext des Digitalen-Dienste-Gesetzes als PDF (nicht barrierefrei).
Medienstaatsvertrag (MStV)
Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland haben den Medienstaatsvertrag (MStV) geschlossen, der am 7. November 2020 in Kraft getreten ist und den bis dato geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst hat. Ausweislich seiner Präambel enthält der Medienstaatsvertrag „grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland.“
Medienstaatsvertrag im Wortlaut (PDF).
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder ist eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (zum Beispiel Internet, Fernsehen, Hörfunk). Ziel des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Rechtsgüter verletzen.
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im Wortlaut (PDF).
Strafgesetzbuch (StGB)
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Kernmaterie des materiellen Strafrechts und bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns. Auch Medieninhalte können gegen bestimmte Strafrechtsnormen verstoßen. Diese Inhalte gelten, soweit sie in das Jugendschutzgesetz aufgenommen sind, durch die Gremien der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz bei ihrer Prüfung zu berücksichtigen.
Die für die Gremien-Prüfung einschlägigen und relevanten Normen sind: § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisation), § 130 (Volksverhetzung), § 130 a (Anleitung zu Straftaten), § 131 (Gewaltdarstellungen), § 184 (Verbreitung pornographischer Inhalte), § 184 a (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte), § 184 b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) und § 184 c (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte).
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Die Bundesländer haben ergänzend Ausführungsgesetze erlassen.
Auszug einschlägiger Normen:
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe im Wortlaut.
Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie)
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste der EU (AVMD-Richtlinie) gibt den verbindlichen Rahmen für die Medienregulierung in den 28 EU-Mitgliedstaaten vor.
Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie im Wortlaut.
Verordnungen
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Eine Rechtsverordnung ist eine von einem Exekutivorgan (Regierung, Minister, nachgeordnete Verwaltungsbehörde) erlassene, regelmäßig abstrakt-generelle (für unbestimmt viele Fälle und Personen geltende) Rechtsnorm. Gemäß Artikel 80 Absatz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. § 26 JuSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes im Wortlaut.
Der Gesamttext der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes steht Ihnen am Seitenende auch als PDF-Anlage (nicht barrierefrei) zum Download zur Verfügung.
Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)
Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz im Wortlaut.
Der Gesamttext der Besonderen Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz steht Ihnen am Seitenende auch als PDF-Anlage (nicht barrierefrei) zum Download zur Verfügung.