Telemedium

Der Begriff der Telemedien umfasst nach dem Telemediengesetz (TMG) alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sind. Telemedien sind also alle Datenangebote von Texten, sonstigen Zeichen, Bildern oder Tönen, welche mittels Telekommunikation elektronisch übermittelt werden. Der Gesetzgeber verzichtete dabei auf eine gesetzlich verankerte exemplarische Aufzählung einzelner Dienste, die als Telemedien in den Anwendungsbereich des TMG fallen.

Telemedien sind vor allem Internetangebote (zum Beispiel Homepages, Internet-Suchmaschinen, Newsgroups, Chatrooms, Online-Games, alle Inhalte des sogenannten Web 2.0), daneben aber zum Beispiel auch Fernseh-/Radiotext oder Teleshopping. Erfasst ist daneben auch Video auf individuellen Abruf (Video-on-Demand, Filmdateien auf Video-Plattformen); Near-Video-on-Demand ist nach der Rechtsprechung des EuGH hingegen Rundfunk.

Unerheblich ist, dass die elektronisch übermittelten Dateninhalte regelmäßig in bestimmten Datenspeichern (Festplatte, Speicherchips) bereitgehalten werden. Allein deshalb sind sie nicht etwa als Trägermedien anzusehen. Über welches Empfangsgerät (zum Beispiel PC mit Internetzugang, Handy, Fernsehgerät mittels IP-TV) Telemedien-Angebote abgerufen werden, ist ebenfalls unerheblich.