Abwägung mit Grundrechten

Grundsätzlich gilt, dass nicht alles, was jugendgefährdend ist, auch ohne weiteres indiziert werden darf.

§ 18 Abs. 3 JuSchG enthält Ausnahmetatbestände, die im Rahmen eines Indizierungsverfahrens zu beachten sind. So dürfen Medien nicht allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts indiziert werden, auch wenn sie jugendgefährdend sind (sog. Tendenzschutzklausel).

Die staatliche Neutralität gegenüber zum Beispiel der politischen Tendenz wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NJW 1987, 1431, 1434) nicht verletzt, wenn lediglich jugendgefährdende Darstellungsmittel und -formen indiziert werden. Ein solches Verbot betrifft alle politischen Tendenzen gleichmäßig. Ein Schutz auch der Art und Weise der Darstellung würde zudem dazu führen, dass unter dem Deckmantel der zum Beispiel politischen Ansicht jedes noch so jugendgefährdende Darstellungsmittel verbreitet werden könnte.

Ergibt sich die Jugendgefährdung also nicht allein aus der inhaltlichen Tendenz, sondern aus anderen Gesichtspunkten, steht einer Indizierung nichts im Wege.