Schwer jugendgefährdende Medien unterliegen auch ohne Indizierung durch die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien den gesetzlichen Verbreitungs- und Werbebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes. Dies ist nach § 15 Abs. 2 Nummer 3 JuSchG bei Trägermedien der Fall, die "Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt".
Dem Tatbestand unterfallen insbesondere Inhalte, die sich darauf beschränken, selbstzweckhaft und anreißerisch Hinrichtungen, Unfälle, Unglücke und Verbrechen unter Hervorhebung des Leids der betroffenen Menschen zu präsentieren. Nicht erfasst sind fiktive oder gespielte Inhalte, sondern die Wiedergabe optischer bzw. akustischer Aufnahmen des realen Geschehens.
Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse ist mit Blick auf die Garantie der nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Insoweit bedarf es einer Abwägung im Einzelfall.
Für Telemedien und für Rundfunkangebote gilt ein absolutes Verbreitungsverbot nach dem Unzulässigkeitstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).