Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet durch das 12er-Gremium oder durch das 3er-Gremium, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Die Zusammensetzung der Spruchgremien der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien verbindet Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz. Bei allen Entscheidungen der Gremien werden verschiedene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft wirksam.
Das 12er-Gremium setzt sich aus der/dem Vorsitzenden der Prüfstelle, acht Gruppenbeisitzerinnen bzw. Gruppenbeisitzern und drei Länderbeisitzerinnen bzw. Länderbeisitzern zusammen:
- Vorsitzende/r der Prüfstelle
- 8 Gruppenbeisitzerinnen/Gruppenbeisitzer:
Kunst
Literatur
Buchhandel und Verlegerschaft
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
Träger der freien Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Lehrerschaft
Kirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind - 3 Länderbeisitzerinnen/Länderbeisitzer
Das 3er-Gremium setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus einer der Gruppen "Kunst", "Literatur", "Buchhandel und Verlegerschaft", "Anbieter von Bildträgern und von Telemedien" und einer weiteren Beisitzerin bzw. einem weiteren Beisitzer:
- Vorsitzende/r der Prüfstelle
- 1 Beisitzerin/Beisitzer aus den Gruppen "Kunst", "Literatur", "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und von Telemedien"
- 1 weitere/r Beisitzerin/Beisitzer
Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer werden von ihren Verbänden vorgeschlagen und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen.
Die Länderbeisitzerinnen und Länderbeisitzer werden von den Landesregierungen ernannt.
Die Amtszeit der/des Vorsitzenden sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer dauert drei Jahre. Eine Wiederberufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt. Für die Sitzungen erhalten die Mitglieder der Gremien lediglich eine Aufwandsentschädigung.