Listenführung

Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien (§ 1 Abs. 1a JuSchG).

Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt (§ 1 Abs. 2 JuSchG).

Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag MDStV) übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte (§ 1 Abs. 3 JuSchG).

Seit dem 1. Mai 2021 wird die Liste jugendgefährdender Medien grundsätzlich öffentlich geführt. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird (§ 24 Abs. 2a JuSchG), zum Beispiel wenn die Bezeichnung des Mediums in der Liste nur durch eine URL oder in einer vergleichbaren den Zugang ermöglichenden Art erfolgen könnte. Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 24 Abs. 3 JuSchG).

Die Liste wird nunmehr nur noch in einem öffentlichen und einem nicht-öffentlichen Teil geführt.

Unter der vom 1. April 2003 bis 30. April 2021 geltenden Fassung des Gesetzes wurde die Liste in vier Teilen geführt. Die in diesem Zeitraum indizierten Medien werden auch nach dem 1. Mai 2021 in ihren bisherigen Listenteilen geführt.