Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hatte in einem auf Antrag der Band durchgeführten Verfahren in seiner Sitzung im Dezember 2019 zu prüfen, ob von dem Titel „Der nette Mann“ nach der aktuellen Spruchpraxis eine jugendgefährdende Wirkung ausgeht, der schließlich auch ein Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen wäre. Das Gremium hat im Ergebnis bereits das Vorliegen einer jugendgefährdenden Wirkung verneint. Die für die Bewertung in diesem Einzelfall zugrunde zulegenden Rahmenbedingungen stützen eine hinreichende Wirkungsvermutung nicht mehr. Insbesondere hat die erforderliche Interpretation des Textes heute in einem zeithistorischen Kontext zu erfolgen, diese führt zu der Annahme einer Botschaft, die (sexuelle) Gewalt gegen Kinder ablehnt. Auch war jüngerer Rechtsprechung zu § 131 des Strafgesetzbuches (StGB) zu berücksichtigen. Über eine mögliche Jugendbeeinträchtigung hatte die Bundesprüfstelle nicht zu entscheiden.
Auf die Indizierung der LP „Der nette Mann“ hat diese Entscheidung aufgrund weiterer Inhalte der LP keine Auswirkung.
CDs deren Indizierung ausschließlich auf der Annahme der Jugendgefährdung des Liedes „Der nette Mann“ beruhte, waren mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger AT 30.12.2019 B aus der Liste zu streichen.