Die BzKJ setzt den Schutz von Kinderrechten auf Grundlage des Digital Services Act, des Digitale-Dienstes-Gesetzes und des Jugendschutzgesetzes um.
Sebastian Gutknecht, Direktor der BzKJ:
„Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf digitale Teilhabe und darauf, digitale Lebensräume sicher zu erkunden. Die Anbieter haben in Europa die gesetzliche Pflicht, ihre Plattformen für junge Menschen mit strukturellen Vorsorgemaßnahmen möglichst sicher zu gestalten. Das völlige Verbot von Social Media für unter 16-Jährige halte ich aber für zu weitgehend.“
Kinder haben gemäß Artikel 17 der UN-Kinderrechtskonvention ein Recht auf Teilhabe an Medien. Dazu gehören heute auch soziale Medien. Durch die Novellierung des Jugendschutzgesetzes 2021 wurden die Grundsätze aus der 25. Allgemeinen Bemerkung zur UN-Kinderrechtskonvention in die Gesetzgebung integriert. Ein generelles Verbot des Zugangs zu sozialen Medien stellt einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar.
Seit dem Inkrafttreten des Digital Services Act müssen digitale Dienste mit Sitz in der Europäischen Union so gestaltet sein, dass Kinder und Jugendliche sie sicher nutzen können. Dazu zählen auch Social-Media-Plattformen. In Deutschland ist die bei der BzKJ verortete Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) für die Durchsetzung verantwortlich. Die KidD ist auf der neuen gesetzlichen Grundlage für Anbieter von Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland sowie unter gewissen Umständen für Anbieter, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, zuständig. Die großen „very large online platforms“ (VLOPs) fallen in den Regulierungsbereich der Europäischen Kommission. Je besser die strukturellen Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind, desto eher können auch jüngere Menschen die Angebote nutzen. Statt einer starren Altersgrenze ist eine wirksame und plattformspezifische Altersüberprüfung eine sinnvolle Vorsorgemaßnahme. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der KidD.
Die in der BzKJ angesiedelte Prüfstelle für jugendgefährdende Medien prüft zudem, ob Medieninhalte jugendgefährdend sind und jungen Menschen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Die Spruchpraxis gibt wichtige Orientierung im Spannungsfeld Jugendschutz und Kunst- und Meinungsfreiheit.
Im modernen Kinder- und Jugendmedienschutz geht es aber nicht nur um Schutz, sondern auch um Befähigung und digitale Teilhabe. Die BzKJ arbeitet mit Anbietern, Expertinnen und Experten der Kinder- und Jugendmedienschutzfachszene sowie Jugendlichen im Rahmen ihrer ZUKUNFTSWERKSTATT zusammen, um immer wieder Ansätze für eine möglichst sichere Mediennutzung zu entwickeln. Ziel ist es, dass nicht nur die Anbieter diese auf ihren Plattformen umsetzen, sondern dass auch eine pädagogische Begleitung von Eltern, in der Schule und der Jugendhilfe erfolgt.
Über die BzKJ
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) setzt sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein gutes Aufwachsen mit Medien zu ermöglichen. Dabei handelt sie im Auftrag des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Zu ihren Aufgaben gehören die Indizierung von jugendgefährdenden Medien, die kontinuierliche Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes sowie die Vernetzung aller im Kinder- und Jugendmedienschutz wichtigen Akteurinnen und Akteure. Zudem bietet sie Eltern, Fachkräften, Kindern und Jugendlichen Orientierung für eine möglichst sichere Mediennutzung. Die bei der BzKJ eingerichtete und unabhängige „Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten“ (KidD) überwacht die Einhaltung struktureller Vorsorgemaßnahmen (z. B. sichere Voreinstellungen, Melde- und Abhilfeverfahren etc.) von Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland nach dem europäischen Digital Services Act (DSA).