Den konkreten Internetangeboten ist gemein, dass eine durch das Angebot definierte Gruppe von Menschen oder Institutionen öffentlich gemacht wird und die Kriterien, die die Gruppenzugehörigkeit begründen, Grundlage für eine Ab- und Ausgrenzung sind.
Eines der Angebote führt eine Liste, die Menschen jüdischen Glaubens und Menschen bzw. Institutionen aufführt, die sich für eine tolerante Gesellschaft einsetzen. Das weitere Telemedium umfasst eine mit personenbezogenen Daten ergänzte Auflistung zur Erfassung und Dokumentation einer sogenannten „systematischen und rechtswidrigen Islamisierung“. Die Inhalte dieser Angebote zielen darauf ab, Menschen allein auf der Grundlage ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft als verachtenswert darzustellen und politisch Andersdenkende zu diffamieren.
Das Gremium hat in Erweiterung seiner Spruchpraxis dem Instrument des „online-Prangers“ als Mittel der (gewaltsamen) Auseinandersetzung und Konfliktbewältigung eine eigene jugendgefährdende Wirkung zugesprochen. Das Gremium geht davon aus, dass die hiermit verbundene Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen, die in dem Außerachtlassen angemessener Mittel in der zwischenmenschlichen Auseinandersetzung sowie dem Verzicht auf jedwede mitmenschliche Solidarität ihren Ausdruck findet, verrohend wirken.
Für die Bewertung einer sozialethischen Desorientierung kommt es in jedem Einzelfall darauf an, welche Kriterien für die Definition der personalisierten Liste herangezogen werden und welche Botschaft sich aus dem Gesamtkontext ergibt.
Die Inhalte der Angebote wurden zudem auf der Grundlage gefestigter Spruchpraxis als den Nationalsozialismus verharmlosend sowie Menschengruppen diskriminierend bewertet.