Die Prüfkriterien der BzKJ geben den von den Regelungen des § 24a Jugendschutzgesetz umfassten Diensteanbietern Orientierung, welchen Risiken mit geeigneten strukturellen Vorsorgemaßnahmen zu begegnen ist. Die Ausführungen konkretisieren, welche Kriterien die BzKJ im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit anbieterseitiger Vorsorgemaßnahmen anlegt. Darüber hinaus wird weiteren für Kinder- und Jugendmedienschutz verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren sowie der allgemeinen Öffentlichkeit ein Einblick in die Verfahren der BzKJ ermöglicht.
Die Prüfkriterien sind auf der Website der BzKJ in der Rubrik „Anbieterpflichten“ und dort unter „Vorsorgemaßnahmen“ abrufbar und werden fortwährend durch die BzKJ überprüft und aktualisiert.
Über die BzKJ
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) setzt sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein gutes Aufwachsen mit Medien zu ermöglichen. Dabei handelt sie im Auftrag des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Zu ihren Aufgaben gehören die Indizierung von jugendgefährdenden Medien und die Überwachung systemischer Vorsorgemaßnahmen (wie z. B. sichere Voreinstellungen, Melde- und Abhilfeverfahren etc.) von Medienanbietern. Zudem vernetzt sie alle im Kinder- und Jugendmedienschutz wichtigen Akteurinnen und Akteure, fördert die kontinuierliche Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes und ermöglicht Eltern, Fachkräften, Kindern und Jugendlichen Orientierung für eine möglichst sichere Mediennutzung.