Telemedien

Rechtsfolgen der Indizierung bei Telemedien

Wird ein Medium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen, ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Auch die Indizierung von Telemedien kann seit dem 1. Mai 2021 im Bundesanzeiger bekannt gegeben und in der Fachzeitschrift BzKJAKTUELL veröffentlicht werden. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird. Hiervon betroffen sind zum Beispiel Medien, die nur durch die Veröffentlichung der URL in der Liste bezeichnet werden können und somit unter Eingabe in das Adressfeld eines Webbrowsers unmittelbar zugänglich wären.

Die Liste kann der Kommission für Jugendmedienschutz, den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter Form mitgeteilt werden, damit der Listeninhalt zum Abgleich von Angeboten in Telemedien mit in die Liste aufgenommenen Medien genutzt werden kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermöglichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. Diese Mitteilung hat auch die Einschätzung des Gremiums der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zur strafrechtlichen Relevanz zu enthalten (§ 24 Abs. 4 JuSchG). Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3 Satz 1 JuSchG bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, vorgeführt werden (§ 15 Abs. 1a JuSchG). Ausweislich ihres Wortlauts gilt diese Vorschrift nicht für die nicht bekannt gemachten Indizierungen.

Weitere sanktionsbewehrte Verbreitungs- sowie Werbeverbote und -beschränkungen für indizierte Medien, die als Telemedien verbreitet werden, ergeben sich – unabhängig davon, ob die Indizierung veröffentlicht wurde oder nicht – nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).