Die Rechtsfolgen der Indizierung werden im Hinblick auf die Vebreitung als Trägermedien ausschließlich im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt, während die Rechtsfolgen für die Verbreitung als Telemedien im Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt sind. Zwischen beiden Medienkategorien muss deshalb unterschieden werden. Schließlich gelten hiervon zu unterscheidende besondere Rechtsfolgen bei der Ausstrahlung indizierter Medien im Rundfunk.
Unabhängig von der Indizierung können sich aufgrund von Strafnormen Beschränkungen und Verbote bezüglich Medien ergeben.
Rechtsfolgen bei straftatbestandsrelevanten oder beschlagnahmten Medien
Verstoßen jugendgefährdende Medien zusätzlich auch gegen Verbotstatbestände des Strafgesetzbuchs, so gelten neben den Rechtsfolgen aufgrund der Indizierung wesentlich weitreichendere Verbote mit drastischeren Sanktionen bei Verstößen. Dies gilt unter anderem bei den folgenden Straftatbeständen:
- § 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
- § 130 StGB: Volksverhetzung
- § 130a StGB: Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB: Gewaltdarstellung
- § 184 StGB: Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184a StGB: Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
Hat ein von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zu prüfendes Medium nach Einschätzung des befassten Gremiums einen von diesen Straftatbeständen erfassten Inhalt, so ist die insoweit begründete Entscheidung der Prüfstelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
Daneben können aber auch Strafverfolgungen und Beschlagnahmen von Medien aufgrund von Verstößen gegen andere Straftatbestände erfolgen wie etwa § 86a StGB (verfassungsfeindliche Kennzeichen), § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen), §§ 185 ff. StGB (Beleidigungstatbestände).
Beschlagnahme
Den Strafverfolgungsbehörden stehen im Falle des Verdachts einer Straftatbegehung Möglichkeiten zur Verfügung, die betreffende Person zu durchsuchen und bestimmte aufgefundene Gegenstände sicherzustellen bzw. (gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers) zu beschlagnahmen. Im Zusammenhang mit den straftatbestandsrelevanten Medien sind vor allem EDV-Anlagen, mobile Datenträger (Blue-ray-Discs, DVDs), Druckschriften oder sonstige Trägermedien von Bedeutung, auf denen sich mutmaßlich strafrechtlich relevante Medieninhalte befinden oder die zur Begehung einer Straftat genutzt worden sind. In derartigen Fallkonstellationen erfolgt die Vorgehensweise nach der Strafprozessordnung (StPO) in der Regel in drei Schritten, nämlich der Durchsuchung tatverdächtiger Personen, gegebenenfalls der noch zur Phase des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung zuzurechnenden Einsichtnahme in gespeicherte Daten und sonstige "Papiere" im Sinne des § 110 StPO sowie der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Telekommunikationsmitteln, Speichermedien etc.